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Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für ebenthal-kaernten.gv.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.2“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

  • Für einige Bilder fehlt der Alternativtext und einige PDF-Dateien und Word-Dateien sind nicht barrierefrei erstellt, sodass diese Information für Screenreader-Benutzer nicht zugänglich ist. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalte) nicht erfüllt.
  • Auf einigen Seiten wird das Mindest-Kontrastverhältnis von 4,5:1 von Text und Bildern von Text unterschritten. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.4.3 Kontrast (Minimum) nicht erfüllt.
  • Manche Verlinkungen im Fließtext haben keinen aussagekräftigen Linktext. Einige Downloadlinks enthalten keine Informationen zu Dateityp und Größe. Somit ist das WCAG-Erfolgskriterium 2.4.4 Linkzweck (im Kontext) nicht erfüllt.
  • Einige unserer PDF-Dokumente und Word-Dateien sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind sie nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzerinnen und Benutzern nicht oder nur unzureichend mit Strukturinformationen erfasst werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.

b. Unverhältnismäßige Belastung

  • Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im Einflussbereich der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
  • Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Eine Überarbeitung von allen betroffenen PDF-Dokumenten stellt einen sehr hohen Aufwand dar.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 15.04.2024 erstellt.

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt.

Diese Erklärung wurde zuletzt am 15.04.2024 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf dieser Webseite werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail mitzuteilen.

Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Durchsetzungsverfahren

Sollten Sie über die oben genannte Kontaktmöglichkeit keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie sich an die Gleichbehandlungsstelle des Landes Kärnten wenden. Dies gilt insbesondere, wenn Ihr Anliegen nicht innerhalb von zwei Monaten zufriedenstellend bearbeitet wurde.

Beschwerden wegen mangelnder Barrierefreiheit können elektronisch über das Beschwerdeformular der Gleichbehandlungsstelle eingebracht werden.

Die Gleichbehandlungsstelle prüft, ob sich die Beschwerde auf einen Verstoß gegen die Vorgaben des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022, insbesondere auf Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen, durch die Gemeinde bezieht.

Ist die Beschwerde begründet, spricht die Gleichbehandlungsstelle gegenüber der betroffenen Gemeinde Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel vor.